Erwägungsgrund 5 32006R1996
Mit dem Beitritt Bulgariens werden die in den Verordnungen (EG) Nr. 2133/2001 und 958/2003 der Kommission vorgesehenen Gemeinschaftszollkontingente für Bulgarien hinfällig. Diese Kontingente sind daher zu streichen.
Mit dem Beitritt Bulgariens werden die in den Verordnungen (EG) Nr. 2133/2001 und 958/2003 der Kommission vorgesehenen Gemeinschaftszollkontingente für Bulgarien hinfällig. Diese Kontingente sind daher zu streichen.