Erwägungsgrund 8 32006R1996
Mit dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens werden die Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission betreffend den Ausschluss Bulgariens und Rumäniens von der Ausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus der Gemeinschaft in Drittländer hinfällig und sind daher zu streichen.