Erwägungsgrund 4 32006R1996
Mit dem Beitritt Rumäniens wird Constanța zum Gemeinschaftshafen. Die Bestimmung in Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/1993 wird somit gegenstandslos und muss angepasst werden.
Mit dem Beitritt Rumäniens wird Constanța zum Gemeinschaftshafen. Die Bestimmung in Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/1993 wird somit gegenstandslos und muss angepasst werden.