Erwägungsgrund 7 32006R1996
Aufgrund der Handelsabkommen mit Bulgarien und Rumänien ist in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ein besonderes Verfahren für die Ausfuhr von Getreideerzeugnissen in diese Länder vorgesehen. Mit deren Beitritt müssen diese Bestimmungen angepasst werden, um dem Beitritt dieser zwei Länder in die Europäische Union Rechnung zu tragen.