Erwägungsgrund 6 32006R1996
Mit dem Beitritt wird das in der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 der Kommission vorgesehene Gemeinschaftszollkontingent für Rumänien hinfällig. Dieses Kontingent ist daher zu streichen.
Mit dem Beitritt wird das in der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 der Kommission vorgesehene Gemeinschaftszollkontingent für Rumänien hinfällig. Dieses Kontingent ist daher zu streichen.