Art. 13 32007R0391
Prüfungen und finanzielle Berichtigungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem Rechnungshof alle Informationen mit, die diese Institutionen für Prüfungen und finanzielle Berichtigungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 möglicherweise anfordern.