Erwägungsgrund 3 32007R0391
Es ist erwiesen, dass die Mittel der Mitgliedstaaten nach wie vor nicht ausreichen, um den Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten brauchen vor allem Finanzhilfen der Gemeinschaft, um bestehende Diskrepanzen zwischen ihren Fischereikontroll- und -überwachungskapazitäten zu beheben.