Art. 17 32007R0951
Grundsatz der Kontinuität
Falls eine bereits bestehende gemeinsame Verwaltungsstelle, deren Strukturen für die Verwaltung laufender oder früherer Programme von der Kommission genehmigt wurden, erneut mit der Verwaltung eines gemeinsamen operationellen Programms betraut wird, muss die Organisation dieser gemeinsamen Verwaltungsstelle nicht geändert werden, sofern die vorhandene Struktur den Anforderungen dieser Verordnung gerecht wird.