Erwägungsgrund 11 32008R0707
Der obligatorische Lagerungszeitraum läuft am 31. Oktober 2008 ab. Deshalb sollten nach dem 31. Juli 2008 keine Ausschreibungen mehr stattfinden, um eine Beihilfe für einen kürzeren Lagerungszeitraum als drei Monate zu vermeiden, der als nicht ausreichend gilt, um Auswirkungen auf die Marktpreise zu haben.