Erwägungsgrund 3 32008R0707
In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 wird die Erzeugung eines Unternehmens für die Zwecke der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in dem besonderen Fall definiert, dass ein Unternehmen Zucker im Rahmen eines Werkvertrags im Auftrag eines anderen Unternehmens erzeugt. Diese Werkvertrags-Erzeugung wird unter bestimmten Bedingungen als Erzeugung des Auftraggebers betrachtet, u. a., wenn die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers höher als ihre beiden Quoten zusammengenommen sind. Diese Bedingung wurde aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 2006/07 beschlossenen präventiven Marktrücknahme angepasst, so dass sie sich auf die Summe der Schwellen für die präventive Marktrücknahme des Verarbeiters und des Auftraggebers und nicht auf die Summe der Quoten bezieht. Mit der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Festsetzung des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates genannten Prozentsatzes für das Wirtschaftsjahr 2007/08 ist eine Schwelle für die präventive Marktrücknahme für das Wirtschaftsjahr 2007/08 eingeführt worden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 des Rates, mit der die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geändert wurde, kann die Kommission alljährlich über eine mögliche präventive Rücknahmeschwelle beschließen. Die Bedingung für den Werkvertrag gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist daher so zu ändern, dass sie sich auf die Summe der Schwellen für die präventive Marktrücknahme des Verarbeiters und des Auftraggebers und nicht auf die Summe der Quoten bezieht.