Erwägungsgrund 9 32008R0707
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann Zuckerherstellern, die über eine Quote verfügen, aufgrund der Tendenz der Marktlage, die sich aus den festgestellten Marktpreisen ablesen lässt, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker gewährt werden. Um die Beihilferegelung rasch und auf Anfrage anwenden zu können, sind Durchführungsbestimmungen zur privaten Lagerhaltung im Wirtschaftsjahr 2007/08 in die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 aufzunehmen.