Erwägungsgrund 21 32008R0707
Die Zuteilung der Höchstmenge von 600000 Tonnen für den Ankauf zur Intervention gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist für das Wirtschaftsjahr 2007/08 anzupassen, um Änderungen der Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten sowie dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen.