Erwägungsgrund 12 32008R0766
Es erscheint sachgerecht, in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 die Bedingungen für die Durchführung von gemeinsamen Zollaktionen im gemeinschaftsrechtlichen Bereich festzulegen. Der Ausschuss nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 sollte die Befugnis erhalten, das Mandat für gemeinsame Zollaktionen der Gemeinschaft festzulegen.