Erwägungsgrund 15 32008R0766
Es muss, vorbehaltlich der Rolle von Europol, für die Mitgliedstaaten möglich sein, diese Infrastruktur gleichermaßen für gemeinsame Zollaktionen im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollbereich nach den Artikeln 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union zu nutzen. In diesem Fall sollten die gemeinsamen Zollaktionen im Rahmen des von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe für die Zollzusammenarbeit nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Mandats durchgeführt werden.