Erwägungsgrund 27 32008R0766
Diese Verordnung beachtet die Grundrechte und Prinzipien, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wurden. Insbesondere zielt diese Verordnung darauf ab, die umfassende Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) zu garantieren.