Erwägungsgrund 9 32008R0766
Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist unbeschadet anderer Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 517/97 sicherzustellen, dass gewisse Daten zur Erreichung der Ziele jener Verordnung ausgetauscht werden können.