Erwägungsgrund 21 32008R0766
Seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 515/97 wurde die Richtlinie 95/46/EG von den Mitgliedstaaten in das jeweilige nationale Recht umgesetzt und die Kommission hat eine unabhängige Behörde eingerichtet, die damit beauftragt ist, die Einhaltung der Freiheiten und Grundrechte der Personen durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr sicherzustellen. Daher sollten die Überwachungsregelungen zum Schutz personenbezogener Daten angeglichen und die Bezugnahme auf den Europäischen Bürgerbeauftragten, unbeschadet seiner Befugnisse, durch eine Bezugnahme auf den Europäischen Datenschutzbeauftragten ersetzt werden.