Erwägungsgrund 2 32009R1010
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 kann die für die Voranmeldung von Anlandungen und Umladungen in einem Hafen und für die Vorlage von Fangbescheinigungen vorgesehene Frist von drei Arbeitstagen vor der geschätzten Zeit der Ankunft der Fischereierzeugnisse am Ort der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Hierbei werden u. a. die Art des Fischereierzeugnisses, die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Registrierungs- oder Eintragungshäfen der betreffenden Schiffe, die Entfernung vom Ort der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft und das eingesetzte Transportmittel berücksichtigt. Für Frischfischerzeugnisse und Sendungen, die per Flugzeug, per Lastkraftwagen oder per Bahn eintreffen, ist eine Frist von weniger als drei Arbeitstagen erforderlich.