Art. 40 32009R0043
Fangverbote und -beschränkungen
(1)
Die gezielte Fischerei auf die in Anhang X aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
(2)
Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XI genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.