Erwägungsgrund 18 32009R0662
Wenn die Kommission auf der Grundlage ihrer Prüfung beabsichtigt, die Aufnahme förmlicher Verhandlungen oder den Abschluss eines ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, sollte sie gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme abgeben, bevor sie ihre begründete Entscheidung erlässt. Im Falle der Nichtgenehmigung des Abschlusses eines ausgehandelten Abkommens sollte die Stellungnahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.