Erwägungsgrund 20 32009R0662
Übergangsbestimmungen sollten für die Fälle vorgesehen werden, in denen ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einem Drittstaat bereits Verhandlungen über ein Abkommen aufgenommen oder die Verhandlungen beendet, aber noch nicht seine Zustimmung bekundet hat, durch das Abkommen gebunden zu sein.