Verordnung (EG) Nr. 662/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts
Es obliegt der Gemeinschaft, nach Maßgabe von Artikel 300 des Vertrags derartige Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittstaat zu Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, zu schließen.
Erwägungsgrund 6 32009R0662Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen