Erwägungsgrund 19 32009R0662
Um sicherzustellen, dass ein ausgehandeltes Abkommen die Durchführung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen gegenüber Drittstaaten nicht behindert, sollte das Abkommen entweder dessen teilweise oder vollständige Kündigung für den Fall des Abschlusses eines späteren Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und demselben Drittstaat andererseits über denselben Gegenstand oder ein unmittelbares Ersetzen der entsprechenden Vorschriften des Abkommens durch Vorschriften eines späteren Abkommens vorsehen.