Erwägungsgrund 23 32009R0662
Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Maß hinaus.
Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Maß hinaus.