Art. 24 32009R0663
Allgemeine Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit setzen die Mitgliedstaaten alles daran, die Vorhaben durchzuführen, die EEPR-Unterstützung erhalten, insbesondere durch effiziente Verwaltungs- sowie Bewilligungs-, Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren.