Art. 55 32009R0874
Mitteilungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist in jeder Mitteilung des Amts oder der Prüfungsämter der Name des zuständigen Bediensteten anzugeben.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist in jeder Mitteilung des Amts oder der Prüfungsämter der Name des zuständigen Bediensteten anzugeben.