Art. 90 32009R0874
Erteilung von Auskünften
(1)
Die Erteilung von Auskünften nach Artikel 90 der Grundverordnung erfolgt unmittelbar zwischen den dort genannten Behörden.
(2)
Die Erteilung von Auskünften nach Artikel 91 Absatz 1 der Grundverordnung durch oder an das Amt kann gebührenfrei über die zuständigen Sortenämter der Mitgliedstaaten erfolgen.
(3)
Absatz 2 gilt entsprechend für die Erteilung von Auskünften nach Artikel 91 Absatz 1 der Grundverordnung durch oder an das Prüfungsamt. Das Amt erhält eine Kopie dieser Mitteilung.