Erwägungsgrund 5 32009R0885
Aufgrund der aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich, in manchen Fällen bestimmte Einzelheiten der geltenden Vorschriften für die Referenzproben, die von den Antragstellern zu übersenden sind, klarzustellen und in den folgenden Fällen eine Vereinfachung vorzunehmen: a) Anträge auf Zulassung neuer Verwendungszwecke bereits zugelassener Zusatzstoffe; b) Anträge auf Änderung der Zulassungsbedingungen, sofern sich die vorgeschlagene Änderung nicht auf die Eigenschaften des Futtermittelzusatzstoffes bezieht, der dem GRL zuvor als Referenzprobe des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes übersendet wurde.