Erwägungsgrund 9 32009R0885
Die Substanzen, die im Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe der Gruppe „chemisch definierte Aromastoffe“ zugeordnet sind und der Kategorie „sensorische Zusatzstoffe“ sowie der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehören, bilden eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen, die derzeit nahezu zwei Drittel der Einträge im Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe ausmacht. Diese chemisch definierten Aromastoffe unterliegen dem Verfahren der Neubewertung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und können daher im Rahmen des Verfahrens einen bedeutenden Arbeitsaufwand mit sich bringen. Die chemisch definierten Aromastoffe stellen auch eine homogene Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen dar, und zwar im Hinblick auf ihre Zulassungsbedingungen und die Sicherheitsbewertungen, die gemäß den für sie geltenden besonderen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen durchzuführen sind. Die Analysemethoden, die für viele dieser chemisch definierten Aromastoffe verwendet werden, können Multianalyt-Methoden sein.