Erwägungsgrund 8 32009R0885
Mehrere bereits zugelassene Futtermittelzusatzstoffe, die dem Verfahren für eine Neubewertung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unterliegen, können Gegenstand gleichzeitig und gruppenweise übersendeter homogener Anträge sein, sofern sie zur gleichen Futtermittelzusatzstoffkategorie, Funktionsgruppe und gegebenenfalls Subklassifikation gehören und die für sie angewandte Analysemethode den Multianalyt-Methoden entspricht.