Erwägungsgrund 20 32010R1093
Es ist wünschenswert, dass die Behörde einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen fördert, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und für eine Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Union zu sorgen. Da Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der regulatorischen Aufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Zusammenhang mit dem Einlagensicherungssystem als solchem und seinem Betreiber ausüben können.