Erwägungsgrund 36 32010R1093
Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die Behörde sollte dazu beitragen, eine effiziente, wirksame und einheitliche Funktionsweise der Aufsichtskollegien zu fördern und zu überwachen und in dieser Hinsicht eine führende Rolle bei der Gewährleistung der einheitlichen und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien für grenzübergreifend tätige Finanzinstitute in der gesamten Union übernehmen. Die Behörde sollte daher an diesen Aufsichtskollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Angleichung und die Kohärenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Aufsichtskollegien zu fördern. Wie der De-Larosière-Bericht betont, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Arbitrage […] vermieden werden, weil sie die Stabilität des Finanzsystems unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als fair und ausgewogen empfunden werden“.