Erwägungsgrund 67 32010R1093
Die Behörde sollte alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden übernehmen. Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission sollte deshalb mit dem Tag der Errichtung der Behörde aufgehoben werden und der Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung sollte entsprechend geändert werden. Angesichts der bestehenden Strukturen und Maßnahmen des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden ist es wichtig, für eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden und der Kommission bei der Festlegung der geeigneten Übergangsregelungen zu sorgen, so dass sichergestellt wird, dass der Zeitraum, innerhalb dessen die Kommission für die administrative Errichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich ist, möglichst begrenzt ist.