Erwägungsgrund 32 32010R1093
Zur Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde in grenzübergreifenden Fällen bestehende Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden — auch in den Aufsichtskollegien — verbindlich schlichten können. Es sollte eine Schlichtungsphase vorgesehen werden, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen können. Die Befugnis der Behörde sollte sich auf Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf das Verfahren oder den Inhalt einer Maßnahme oder das Nichttätigwerden einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats in den Fällen, die in den verbindlichen Rechtsakten der Union nach dieser Verordnung genannt sind, erstrecken. In solchen Fällen sollte eine der betroffenen Aufsichtsbehörden befugt sein, die Behörde mit der Frage zu befassen, die im Einklang mit dieser Verordnung tätig werden sollte. Die Behörde sollte die Befugnis erhalten, von den betreffenden zuständigen Behörden mit für diese verbindlicher Wirkung zu verlangen, zur Beilegung der Angelegenheit und zur Einhaltung des Unionsrechts bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. Kommt eine zuständige Behörde dem gegen sie ergangenen Schlichtungsbeschluss nicht nach, sollte die Behörde befugt sein, unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Beschlüsse in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen. Von der Befugnis zum Erlass solcher Beschlüsse sollte nur als letztes Mittel und dann nur zur Sicherstellung einer korrekten und kohärenten Anwendung des Unionsrechts Gebrauch gemacht werden. In den Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein eigenes Ermessen einräumen, können die Beschlüsse der Behörde die Ausübung dieses Ermessens im Einklang mit dem Unionsrecht nicht ersetzen.