Erwägungsgrund 11 32011R0284
Insbesondere sieht Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vor, dass, soweit die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern zu beachtenden Bedingungen und detaillierten Verfahren nicht im Recht der Union niedergelegt sind, diese erforderlichenfalls von der Kommission festgelegt werden.