Erwägungsgrund 17 32011R0284
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in besonderen Fällen die Weiterbeförderung von Sendungen mit Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, vom Ort der ersten Einführung zuzulassen, sofern Regelungen mit der zuständigen Behörde am Bestimmungsort getroffen werden, die die Rückverfolgbarkeit der Sendungen bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung gewährleisten; auf diese Weise soll die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden, die Einfuhr solcher Sendungen wirksam und effizient zu kontrollieren.