Erwägungsgrund 42 32012R0648
Die Erbringung von Transaktionsregisterdiensten ist gekennzeichnet durch Größeneffekte, die den Wettbewerb in diesem besonderen Bereich behindern dürften. Gleichzeitig können umfassende Meldepflichten für die Marktteilnehmer den Wert der von Transaktionsregistern geführten Informationen auch für Anbieter von Nebendienstleistungen wie beispielsweise Geschäftsbestätigung, Geschäftsabgleich, Dienstleistungen bei Kreditereignissen, Portfolioabgleich und Portfoliokomprimierung erhöhen. Es sollte daher sichergestellt werden, dass gleiche Ausgangsbedingungen im Sektor der Nachhandelsaktivitäten allgemein nicht durch ein etwaiges natürliches Monopol bei der Erbringung von Transaktionsregisterdiensten beeinträchtigt werden. Transaktionsregister sollten daher verpflichtet werden, vorbehaltlich der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Datenschutz, Zugang zu den im Register befindlichen Informationen zu fairen, vernünftigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren.