Erwägungsgrund 31 32012R0648
Die Clearingschwelle ist für alle nichtfinanziellen Gegenparteien eine sehr wichtige Größe. Bei der Festlegung dieser Schwelle muss der Systemrelevanz der Summe aller Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von OTC-Derivatekontrakten Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang sollten entsprechende Bemühungen unternommen werden, die von nichtfinanziellen Gegenparteien bei ihrer normalen Geschäftstätigkeit eingesetzten Risikominderungsmethoden anzuerkennen.