Erwägungsgrund 26 32012R0648
Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme betreiben, deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht, die üblicherweise lebenslang gezahlt werden, jedoch auch als zeitlich begrenzte Zahlungen oder als pauschaler Kapitalbetrag gezahlt werden können, halten in der Regel ihre Barmittel so niedrig wie möglich, um ihren Versicherungsnehmern ein Höchstmaß an Rentabilität und Ertrag zu verschaffen. Würde diesen Einrichtungen daher vorgeschrieben, ihre OTC-Derivatekontrakte zentral zu clearen, müssten sie einen erheblichen Teil ihrer Vermögenswerte in bar vorhalten, um die laufenden Einschussanforderungen von CCPs erfüllen zu können. Um die absehbaren nachteiligen Auswirkungen einer solchen Vorschrift auf die Ruhestandseinkünfte künftiger Rentenempfänger zu vermeiden, sollte die Clearingpflicht für Altersversorgungssysteme erst dann gelten, wenn die CCPs zur Regelung dieses Problems eine geeignete technische Lösung für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschusszahlungen (variation margins) entwickelt haben. Eine solche technische Lösung sollte der besonderen Rolle der Altersversorgungssysteme Rechnung tragen und spürbar nachteilige Auswirkungen auf die Rentenempfänger vermeiden. Während einer Übergangsperiode sollten für OTC-Derivatekontrakte, die abgeschlossen werden, um Anlagerisiken zu reduzieren, die unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind, nicht nur Meldepflichten, sondern auch bilaterale Besicherungsanforderungen gelten. Endziel ist jedoch nach wie vor das zentrale Clearing, sobald dies machbar sein wird.