Erwägungsgrund 23 32012R0648
Um die Finanzstabilität innerhalb der Union zu erhöhen, ist es gegebenenfalls notwendig, dass auch die Geschäfte, die von in Drittstaaten ansässigen Einrichtungen getätigt werden, den Pflichten im Zusammenhang mit den Clearing- und Risikominderungsverfahren unterliegen, sofern die betreffenden Geschäfte unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben oder sofern diese Pflichten notwendig oder zweckmäßig sind, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern.