Erwägungsgrund 97 32012R0648
Angesichts der Regeln für interoperable Systeme wurde es als zweckmäßig erachtet, die Richtlinie 98/26/EG zu ändern, um die Rechte eines Systembetreibers, der einem anderen Systembetreiber eine Sicherheit leistet, bei Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber zu schützen.