Erwägungsgrund 1 32013R1300
Nach Artikel 174 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entwickelt und verfolgt die Union ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Der Kohäsionsfonds, der mit der vorliegenden Verordnung eingerichtet wird, sollte daher einen finanziellen Beitrag zu Projekten im Umweltbereich und zu transeuropäischen Netzen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur leisten.