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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I GEMEINSAME OUTPUTINDIKATOREN FÜR DEN KOHÄSIONSFONDS EINHEIT BEZEICHNUNG Umwelt Feste Abfälle Tonnen/Jahr Zusätzliche Abfallrecyclingkapazität Wasserversorgung Personen An bessere Wasserversorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung Abwasserentsorgung Bevölkerungs-äquivalent An bessere Abwasserentsorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung Risikoprävention und Risikomanagement Personen Zahl der Personen, denen Hochwasserschutzmaßnahmen zugute kommen Risikoprävention und Risikomanagement Bodensanierung Personen Zahl der Personen, denen Waldbrandschutzmaßnahmen zugute kommen Hektar Gesamtfläche des sanierten Geländes Natur und Biodiversität Hektar Fläche der Habitate, die für Zwecke eines besseren Erhaltungszustands eine Unterstützung erhalten Energie und Klimawandel Erneuerbare Energiequellen MW Zusätzliche Kapazität der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen Energieeffizienz Haushalte Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch kWh/Jahr Rückgang des jährlichen Primärenergie–verbrauchs in öffentlichen Gebäuden Kunden Zahl der zusätzlichen, an intelligente Netze angeschlossenen Energiekunden Verringerung von Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äq. Geschätzter jährlicher Rückgang der Treibhausgasemissionen Verkehr Eisenbahn Kilometer Gesamtlänge der neuen Eisenbahnverbindungen Kilometer Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Eisenbahnverbindungen Straßen Kilometer Gesamtlänge der neuen Straßenverbindungen Kilometer Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Straßenverbindungen Städtischer Nahverkehr Kilometer Gesamtlänge der neuen oder verbesserten Straßenbahn- und U-Bahn-Linien Binnenwasserstraßen Kilometer Gesamtlänge der neuen oder verbesserten Binnenwasserstraßen ANHANG II ENTSPRECHUNGSTABELLE Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 Vorliegende Verordnung Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3 — Artikel 4 — — Artikel 3 — Artikel 4 — Artikel 5 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 5a — — Artikel 7 Artikel 6 Artikel 8 Artikel 7 Artikel 9 Artikel 8 Artikel 10 Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der Kohäsionsfondsverordnung Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzu-nehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und vor-aussichtlich stabil bleiben werden.
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