Erwägungsgrund 8 32013R1300
Investitionen in den Wohnungsbau mit Ausnahme derjenigen zur Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien können nicht für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen, da sie nicht in den Interventionsbereich des Kohäsionsfonds, der im AEUV festgelegt ist, fallen.