Erwägungsgrund 2 32013R1300
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates legt die gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds fest. Jene Verordnung stellt einen neuen Rahmen für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, einschließlich des Kohäsionsfonds, dar. Es ist daher notwendig, die Aufgaben des Kohäsionsfonds im Hinblick auf diesen Rahmen und den dem Kohäsionsfonds im AEUV zugewiesenen Zweck zu präzisieren.