Erwägungsgrund 12 32013R1300
Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Kohäsionsfonds und gemäß der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum müssen innerhalb der thematischen Ziele gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die kohäsionsfondsspezifischen Maßnahmen als "Investitionsprioritäten" festgelegt werden. Diese Investitionsprioritäten sollten detaillierte, einander nicht ausschließende Ziele setzen, zu denen der Kohäsionsfonds beitragen soll. Diese Investitionsprioritäten sollten zugrunde gelegt werden, wenn im Rahmen operationeller Programme spezifische Ziele festgelegt werden, die den Bedürfnissen und Gegebenheiten des Programmgebiets Rechnung tragen. Im Hinblick auf eine Erhöhung der Flexibilität sowie eine Verringerung der Verwaltungslast durch eine gemeinsame Umsetzung sollten die Investitionsprioritäten des EFRE und des Kohäsionsfonds unter den entsprechenden thematischen Zielen aufeinander abgestimmt werden.