Erwägungsgrund 4 32013R1300
Die Union sollte durch den Kohäsionsfonds einen Beitrag zu Maßnahmen im Hinblick auf ihre Umweltziele gemäß den Artikeln 11 und 191 AEUV leisten können, nämlich Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie im Hinblick auf den Verkehrsbereich – über die transeuropäischen Netze hinaus – Eisenbahnverkehr, Flussschifffahrt und Seeverkehr, intermodale Transportsysteme und ihre Interoperabilität, Lenkung von Straßen-, See- und Luftverkehr, sauberer städtischer Verkehr und öffentlicher Nahverkehr.