Erwägungsgrund 13 32013R1300
In einem Anhang zu dieser Verordnung sollten gemeinsame Outputindikatoren festgelegt werden, anhand derer die Fortschritte bei der Umsetzung der operationellen Programme auf Unionsebene insgesamt bewertet werden. Diese Indikatoren sollten den Investitionsprioritäten und der Art der Maßnahme entsprechen, die nach dieser Verordnung und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützt werden. Die gemeinsamen Outputindikatoren sollten durch programmspezifische Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls durch programmspezifische Outputindikatoren ergänzt werden.