Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben
Infolge der Festsetzung der Zuckerabgaben nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode, sollten auch die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Grundproduktionsabgabe und dem Betrag der für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen hatten, neu festgesetzt werden und sie sollten rückwirkend gelten.
Erwägungsgrund 14 32013R1360Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen