Erwägungsgrund 3 32013R1360
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 waren die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 % der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der betreffenden Abgabe und dem Betrag der zu erhebenden Abgabe zurückzuzahlen, wenn der Betrag der Grundproduktionsabgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Höchstbetrag lag oder wenn der in diesem Artikel genannte Betrag der B-Abgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 4 der genannten Verordnung genannten Höchstbetrag lag, der gegebenenfalls nach Artikel 15 Absatz 5 revidiert wurde..